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StTbV · Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung

StTbV Art. 11Rücknahme einer Übertragung

En vigueurTexte officiel

Eine Übertragung ist durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zurückzunehmen, wenn das Transportbegleitungsunternehmen die Übertragung erwirkt hat: 1.

durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder

2.

durch eine falsche oder irreführende Angabe in Bezug auf das Erfüllen der Anforderungen nach den §§ 4 und 5 Absatz 1 bis 3, auf Grund derer die Übertragung erteilt wurde.

Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Rücknahme von Verwaltungsakten unberührt.