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StTbV · Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung

StTbV Art. 12Widerruf einer Übertragung

En vigueurTexte officiel

Eine Übertragung soll durch die nach Landesrecht zuständige Behörde widerrufen werden, wenn das Unternehmen wiederholt Verpflichtungen nach dieser Verordnung oder anderen auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Verordnungen nicht ordnungsgemäß erfüllt. Dies gilt auch bei einem einmaligen groben Verstoß gegen die genannten Verordnungen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über den Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.