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TischlAusbV 2006 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin

TischlAusbV 2006 Art. 7Schriftlicher Ausbildungsnachweis

En vigueurTexte officiel

Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.