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UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG Art. 117Entstehung und Bekanntmachung des neuen Vereins

Dritter Unterabschnitt Verschmelzung durch Neugründung

En vigueurTexte officiel

Vor der Eintragung in das Register besteht ein neuer Verein als solcher nicht. Wer vor der Eintragung des Vereins in seinem Namen handelt, haftet persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.