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USG · Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden

USG Art. 21Dienstkleidung und Ausrüstung

Abschnitt 3 Sachleistungen

En vigueurTexte officiel

Reservistendienst Leistenden werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt. Reservistendienst Leistende, die auf dienstliche Anordnung im Dienst eigene Zivilkleidung tragen, erhalten für deren Abnutzung eine angemessene Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.