USG · Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden
USG ст. 21Dienstkleidung und Ausrüstung
Abschnitt 3 Sachleistungen
Reservistendienst Leistenden werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt. Reservistendienst Leistende, die auf dienstliche Anordnung im Dienst eigene Zivilkleidung tragen, erhalten für deren Abnutzung eine angemessene Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.