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VAG · Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

VAG Art. 234nInformation vor dem Beitritt zu einem Altersversorgungssystem

Abschnitt 4 Informationspflichten gegenüber Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern

En vigueurTexte officiel

Die Pensionskasse stellt sicher, dass Versorgungsanwärtern, die nicht automatisch in das Altersversorgungssystem aufgenommen werden, die in § 234m Absatz 2 bezeichneten Informationen zur Verfügung gestellt werden, bevor sie dem Altersversorgungssystem beitreten.