VAG · Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
VAG ст. 234nInformation vor dem Beitritt zu einem Altersversorgungssystem
Abschnitt 4 Informationspflichten gegenüber Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern
Die Pensionskasse stellt sicher, dass Versorgungsanwärtern, die nicht automatisch in das Altersversorgungssystem aufgenommen werden, die in § 234m Absatz 2 bezeichneten Informationen zur Verfügung gestellt werden, bevor sie dem Altersversorgungssystem beitreten.