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VergStatVO · Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen

VergStatVO Art. 5Datenübermittlung für die wissenschaftliche Forschung

En vigueurTexte officiel

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt Hochschulen und anderen Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, auf Antrag statistische Auswertungen oder Daten in anonymisierter Form zur Verfügung, soweit 1.

dies für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist und

2.

die Übermittlung der Daten oder die Erstellung der statistischen Auswertungen keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

(2) Das durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beauftragte Statistische Bundesamt ist berechtigt, die statistischen Auswertungen durchzuführen und die statistischen Auswertungen und Daten nach Absatz 1 zu übermitteln.