VergStatVO · Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen
VergStatVO Art. 6Anwendungsbestimmung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat 1.
das Vorliegen der Voraussetzungen einer elektronischen Datenübertragung entsprechend den Vorgaben des § 1 Absatz 3 festzustellen und
2.
die Feststellung nach Nummer 1 im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
(2) Die §§ 1 bis 5 sind ab dem ersten Tag des vierten Monats, der auf den Monat der Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 folgt, anzuwenden; dieser Tag ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich im Bundesanzeiger bekanntzumachen.