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VerkEHKflAusbV · Verordnung über die Berufsausbildungen zum Verkäufer und zur Verkäuferin sowie zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel

VerkEHKflAusbV Art. 1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildungen

En vigueurTexte officiel

Der Ausbildungsberuf des Verkäufers und der Verkäuferin sowie der Ausbildungsberuf des Kaufmanns im Einzelhandel und der Kauffrau im Einzelhandel werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.