VerkEHKflAusbV ст. 1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildungen
Der Ausbildungsberuf des Verkäufers und der Verkäuferin sowie der Ausbildungsberuf des Kaufmanns im Einzelhandel und der Kauffrau im Einzelhandel werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.