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VerschG · Verschollenheitsgesetz

VerschG Art. 15d

Abschnitt III Verfahren bei Todeserklärungen

En vigueurTexte officiel

Ist anzunehmen, daß mehrere Personen infolge desselben Ereignisses verschollen sind, so kann das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz das für alle Todeserklärungen zuständige Gericht bestimmen. Ist der Antrag bei einem hiernach nicht zuständigen Gericht gestellt, so ist er an das zuständige Gericht abzugeben.