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VerschG · Verschollenheitsgesetz

VerschG Art. 16

Abschnitt III Verfahren bei Todeserklärungen

En vigueurTexte officiel

(1) Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet.

(2) Den Antrag können stellen: a)

der Staatsanwalt;

b) der gesetzliche Vertreter des Verschollenen;

c) der Ehegatte, der Lebenspartner, die Abkömmlinge und die Eltern des Verschollenen sowie jeder andere, der ein rechtliches Interesse an der Todeserklärung hat.

(3) Der Inhaber der elterlichen Sorge, Vormund oder Pfleger kann den Antrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts, der Betreuer nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts stellen.

(4) (weggefallen)