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VFZV · Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen "Versorgungsfonds des Bundes"

VFZV Art. 2Zahlverfahren

En vigueurTexte officiel

Die die Bezügezahlungen anordnenden Dienststellen leisten die Zuweisungen für das Kalenderjahr in halbjährlichen Teilbeträgen, die jeweils für das erste Halbjahr bis zum 30. September des Jahres und für das zweite Halbjahr bis zum 31. März des nächsten Jahres auf dem vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat benannten Sonderkonto eingehen müssen.