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VFZV · Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen "Versorgungsfonds des Bundes"

VFZV Art. 3Überprüfung der Höhe der Zuweisungssätze

En vigueurTexte officiel

Die Höhe der Zuweisungssätze wird vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Berechnungen der Deckungsgrade des Versorgungsfonds und der jeweiligen Änderungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts überprüft und bei Bedarf angepasst.