VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag
VVG Art. 50Nichtzustandekommen des Hauptvertrags
Abschnitt 5 Vorläufige Deckung
Ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, im Fall des Nichtzustandekommens des Hauptvertrags eine Prämie für die vorläufige Deckung zu zahlen, steht dem Versicherer ein Anspruch auf einen der Laufzeit der vorläufigen Deckung entsprechenden Teil der Prämie zu, die beim Zustandekommen des Hauptvertrags für diesen zu zahlen wäre.