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VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

VVG Art. 50Nichtzustandekommen des Hauptvertrags

Abschnitt 5 Vorläufige Deckung

Van krachtOfficiële tekst

Ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, im Fall des Nichtzustandekommens des Hauptvertrags eine Prämie für die vorläufige Deckung zu zahlen, steht dem Versicherer ein Anspruch auf einen der Laufzeit der vorläufigen Deckung entsprechenden Teil der Prämie zu, die beim Zustandekommen des Hauptvertrags für diesen zu zahlen wäre.