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VwGO · Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO Art. 44a

6. Abschnitt Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit

En vigueurTexte officiel

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.