VwGO · Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO Art. 45
6. Abschnitt Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht.
VwGO · Verwaltungsgerichtsordnung
6. Abschnitt Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht.