WasserstoffNEV · Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen
WasserstoffNEV Art. 12Kostenmindernde Erlöse und Erträge
Teil 2 Ermittlung der Netzkosten
(1) Sonstige Erlöse und Erträge sind, soweit sie sachlich dem Netzbetrieb zuzurechnen und der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes zu entnehmen sind, von den Netzkosten in Abzug zu bringen. Dies betrifft insbesondere die folgenden Positionen: 1.
aktivierte Eigenleistungen,
2.
Zins- und Beteiligungserträge,
3.
vereinnahmte Netzanschlusskosten,
4.
Baukostenzuschüsse,
5.
Zuschüsse aus Fördermitteln nach § 3 Absatz 1 oder
6.
sonstige Erträge und Erlöse.
(2) Erhaltene Netzanschlusskosten, Baukostenzuschüsse sowie Zuschüsse aus Fördermitteln sind anschluss- oder investitionsprojektindividuell aufzulösen. Die Auflösungsbeträge sind jährlich netzkostenmindernd anzusetzen.