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WasserstoffNEV · Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen

WasserstoffNEV Art. 12Kostenmindernde Erlöse und Erträge

Teil 2 Ermittlung der Netzkosten

Van krachtOfficiële tekst

(1) Sonstige Erlöse und Erträge sind, soweit sie sachlich dem Netzbetrieb zuzurechnen und der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes zu entnehmen sind, von den Netzkosten in Abzug zu bringen. Dies betrifft insbesondere die folgenden Positionen: 1.

aktivierte Eigenleistungen,

2.

Zins- und Beteiligungserträge,

3.

vereinnahmte Netzanschlusskosten,

4.

Baukostenzuschüsse,

5.

Zuschüsse aus Fördermitteln nach § 3 Absatz 1 oder

6.

sonstige Erträge und Erlöse.

(2) Erhaltene Netzanschlusskosten, Baukostenzuschüsse sowie Zuschüsse aus Fördermitteln sind anschluss- oder investitionsprojektindividuell aufzulösen. Die Auflösungsbeträge sind jährlich netzkostenmindernd anzusetzen.