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WDO · Wehrdisziplinarordnung

WDO Art. 39Anrechnung von Freiheitsentziehung auf die Disziplinarmaßnahme

Abschnitt 3 Ausübung der Disziplinarbefugnis

En vigueurTexte officiel

Auf die Disziplinarmaßnahme kann eine Freiheitsentziehung, die die Soldatin oder der Soldat aus Anlass ihrer oder seiner Tat durch vorläufige Festnahme oder Untersuchungshaft erlitten hat, nach pflichtgemäßem Ermessen in der Weise angerechnet werden, dass die Disziplinarmaßnahme ganz oder teilweise für vollstreckt erklärt wird.