WDO ст. 39Anrechnung von Freiheitsentziehung auf die Disziplinarmaßnahme
Abschnitt 3 Ausübung der Disziplinarbefugnis
Auf die Disziplinarmaßnahme kann eine Freiheitsentziehung, die die Soldatin oder der Soldat aus Anlass ihrer oder seiner Tat durch vorläufige Festnahme oder Untersuchungshaft erlitten hat, nach pflichtgemäßem Ermessen in der Weise angerechnet werden, dass die Disziplinarmaßnahme ganz oder teilweise für vollstreckt erklärt wird.