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WPO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

WPO Art. 32Bestätigungsvermerke

Fünfter Abschnitt Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

En vigueurTexte officiel

Erteilen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich vorgeschriebene Bestätigungsvermerke, so dürfen diese nur von Wirtschaftsprüfern unterzeichnet werden; sie dürfen auch von vereidigten Buchprüfern unterzeichnet werden, soweit diese gesetzlich befugt sind, Bestätigungsvermerke zu erteilen. Gleiches gilt für sonstige Erklärungen im Rahmen von Tätigkeiten, die den Berufsangehörigen gesetzlich vorbehalten sind.