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WPO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

WPO Art. 33Erlöschen der Anerkennung

Fünfter Abschnitt Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

En vigueurTexte officiel

(1) Die Anerkennung erlischt durch 1.

Auflösung der Gesellschaft,

2.

Verzicht auf die Anerkennung.

(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer zu erklären. Die Auflösung der Gesellschaft ist der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen.