WoStichPrG · Gesetz über die Durchführung einer Repräsentativstatistik auf dem Gebiet des Wohnungswesens WoStichPrG Art. 2 En vigueurTexte officiel Die Wohnungsstichprobe wird mit einem Auswahlsatz von 1 vom Hundert der Gebäude mit Wohnraum durchgeführt. ← Précédent · Art. 1 Sommaire Art. 3 · Suivant →