WoStichPrG · Gesetz über die Durchführung einer Repräsentativstatistik auf dem Gebiet des Wohnungswesens WoStichPrG Art. 2 Van krachtOfficiële tekst Die Wohnungsstichprobe wird mit einem Auswahlsatz von 1 vom Hundert der Gebäude mit Wohnraum durchgeführt. ← Vorige · Art. 1 Inhoud Art. 3 · Volgende →