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WStG · Wehrstrafgesetz

WStG Art. 10Geldstrafe bei Straftaten von Soldaten

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

En vigueurTexte officiel

Bei Straftaten von Soldaten darf Geldstrafe nicht verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin gebieten.