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WStG · Wehrstrafgesetz

WStG Art. 9Strafarrest

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

En vigueurTexte officiel

(1) Das Höchstmaß des Strafarrestes ist sechs Monate, das Mindestmaß zwei Wochen.

(2) Der Strafarrest besteht in Freiheitsentziehung. Im Vollzug soll der Soldat, soweit tunlich, in seiner Ausbildung gefördert werden.

(3) Die Vollstreckung des Strafarrestes verjährt in zwei Jahren.