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WStG · Wehrstrafgesetz

WStG Art. 37Beeinflussung der Rechtspflege

Dritter Abschnitt Straftaten gegen die Pflichten der Vorgesetzten

En vigueurTexte officiel

Wer es unternimmt, durch Mißbrauch seiner Befehlsbefugnis oder Dienststellung unzulässigen Einfluß auf Soldaten zu nehmen, die als Organe der Rechtspflege tätig sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.