Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

WStG · Wehrstrafgesetz

WStG Art. 38Anmaßen von Befehlsbefugnissen

Dritter Abschnitt Straftaten gegen die Pflichten der Vorgesetzten

En vigueurTexte officiel

Wer sich Befehlsbefugnis oder Disziplinarbefugnis anmaßt oder seine Befehlsbefugnis oder Disziplinarbefugnis überschreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 39 mit Strafe bedroht ist.