WStG ст. 38Anmaßen von Befehlsbefugnissen
Dritter Abschnitt Straftaten gegen die Pflichten der Vorgesetzten
Wer sich Befehlsbefugnis oder Disziplinarbefugnis anmaßt oder seine Befehlsbefugnis oder Disziplinarbefugnis überschreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 39 mit Strafe bedroht ist.