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ZApprO · Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZApprO Art. 30Prüfungstermine

Unterabschnitt 2 Erster Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

En vigueurTexte officiel

(1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung findet in der vorlesungsfreien Zeit statt. Nachholtermine können auch zu einer anderen Zeit vorgesehen werden.

(2) Die nach § 18 zuständige Stelle legt die Prüfungstermine im Einvernehmen mit der Universität fest.