ZApprO · Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO ст. 30Prüfungstermine
Unterabschnitt 2 Erster Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
(1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung findet in der vorlesungsfreien Zeit statt. Nachholtermine können auch zu einer anderen Zeit vorgesehen werden.
(2) Die nach § 18 zuständige Stelle legt die Prüfungstermine im Einvernehmen mit der Universität fest.