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ZApprO · Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZApprO ст. 30Prüfungstermine

Unterabschnitt 2 Erster Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

ДействуетОфициальный текст

(1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung findet in der vorlesungsfreien Zeit statt. Nachholtermine können auch zu einer anderen Zeit vorgesehen werden.

(2) Die nach § 18 zuständige Stelle legt die Prüfungstermine im Einvernehmen mit der Universität fest.