ZApprO · Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO Art. 45Ladung zu den Prüfungsterminen
Unterabschnitt 3 Zweiter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
Die nach § 18 zuständige Stelle stellt dem oder der Studierenden die Ladung für alle Prüfungstermine spätestens fünf Kalendertage vor dem ersten Prüfungstermin zu. Die Ladung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.