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ZApprO · Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZApprO ст. 45Ladung zu den Prüfungsterminen

Unterabschnitt 3 Zweiter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

ДействуетОфициальный текст

Die nach § 18 zuständige Stelle stellt dem oder der Studierenden die Ladung für alle Prüfungstermine spätestens fünf Kalendertage vor dem ersten Prüfungstermin zu. Die Ladung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.