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ZDVG · Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden

ZDVG Art. 23Beschwerdeverfahren

Unterabschnitt 3 Aufgabengebiete

En vigueurTexte officiel

Betrifft eine Beschwerde Fragen des Dienstbetriebes, der Fürsorge oder des außerdienstlichen Gemeinschaftslebens, soll der Vertrauensmann des Beschwerdeführers angehört werden. In Personalangelegenheiten (§ 19) soll der Vertrauensmann auf Antrag des Beschwerdeführers angehört werden.