ZDVG · Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden
ZDVG ст. 23Beschwerdeverfahren
Unterabschnitt 3 Aufgabengebiete
Betrifft eine Beschwerde Fragen des Dienstbetriebes, der Fürsorge oder des außerdienstlichen Gemeinschaftslebens, soll der Vertrauensmann des Beschwerdeführers angehört werden. In Personalangelegenheiten (§ 19) soll der Vertrauensmann auf Antrag des Beschwerdeführers angehört werden.