ZDVG · Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden
ZDVG ст. 24Ausschluß der Beteiligung
Unterabschnitt 3 Aufgabengebiete
Eine Beteiligung des Vertrauensmannes unterbleibt, wenn er selbst Betroffener einer Personalmaßnahme oder einer Disziplinarmaßnahme oder Beschwerdeführer ist. In diesen Fällen ist der Stellvertreter des Vertrauensmannes zu beteiligen.