ZensG 2022 · Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022
ZensG 2022 Art. 16Hilfsmerkmale der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen
Unterabschnitt 4 Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen
(1) Für jede an einer Anschrift mit Sonderbereichen wohnende Person werden Daten zu folgenden Hilfsmerkmalen erhoben: 1.
Familienname, Geburtsname, Vornamen,
2.
Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe,
3.
Geburtsort,
4.
Anschrift.
(2) Für Personen an Anschriften mit Sonderbereichen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird zusätzlich die Lage der Wohnung im Gebäude erfasst.