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ZensG 2022 · Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022

ZensG 2022 Art. 16Hilfsmerkmale der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen

Unterabschnitt 4 Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen

Van krachtOfficiële tekst

(1) Für jede an einer Anschrift mit Sonderbereichen wohnende Person werden Daten zu folgenden Hilfsmerkmalen erhoben: 1.

Familienname, Geburtsname, Vornamen,

2.

Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe,

3.

Geburtsort,

4.

Anschrift.

(2) Für Personen an Anschriften mit Sonderbereichen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird zusätzlich die Lage der Wohnung im Gebäude erfasst.