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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 823Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere

Untertitel 2 Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen

En vigueurTexte officiel

Ist ein Inhaberpapier durch Einschreibung auf den Namen oder in anderer Weise außer Kurs gesetzt, so kann der Gerichtsvollzieher durch das Vollstreckungsgericht ermächtigt werden, die Wiederinkurssetzung zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben.