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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 824Verwertung ungetrennter Früchte

Untertitel 2 Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen

En vigueurTexte officiel

Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht getrennter Früchte ist erst nach der Reife zulässig. Sie kann vor oder nach der Trennung der Früchte erfolgen; im letzteren Fall hat der Gerichtsvollzieher die Aberntung bewirken zu lassen.