ZPO ст. 824Verwertung ungetrennter Früchte
Untertitel 2 Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht getrennter Früchte ist erst nach der Reife zulässig. Sie kann vor oder nach der Trennung der Früchte erfolgen; im letzteren Fall hat der Gerichtsvollzieher die Aberntung bewirken zu lassen.