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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO чл. 824Verwertung ungetrennter Früchte

Untertitel 2 Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen

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Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht getrennter Früchte ist erst nach der Reife zulässig. Sie kann vor oder nach der Trennung der Früchte erfolgen; im letzteren Fall hat der Gerichtsvollzieher die Aberntung bewirken zu lassen.