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ZweiradFortbV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Zweirad-Servicetechniker – nichtmotorisierte Zweiradtechnik und Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin – nichtmotorisierte Zweiradtechnik und Geprüfter Zweirad-Servicetechniker – motorisierte Zweiradtechnik und Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin – motorisierte Zweiradtechnik

ZweiradFortbV Art. 3Struktur der Prüfungsinhalte

En vigueurTexte officiel

(1) Die Prüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche 1.

Technik und

2.

Organisation, Kooperation und Kommunikation.

(2) Zum Handlungsbereich „Technik“ gehören die Qualifikationsschwerpunkte: 1.

Werkstatt- und Betriebstechnik,

2.

Zweiradtechnik,

3.

Zweiradsysteme der nichtmotorisierten Zweiräder und

4.

Zweiradsysteme der motorisierten Zweiräder.

(3) Zum Handlungsbereich „Organisation, Kooperation und Kommunikation“ gehören die Qualifikationsschwerpunkte: 1.

Auftragsabwicklung,

2.

Ersatzteile und Zubehörteilebestimmung,

3.

Kostenabschätzung,

4.

Information,

5.

Dokumentation,

6.

Kooperation, Kommunikation und Mitarbeiterqualifizierung und

7.

Kundenbetreuung und -beratung.