Staatsvertrag von St. Germain · Staatsvertrag von St. Germain
§ 64 Staatsvertrag von St. Germain
Artikel 64.
Verfassungsbestimmung (gem. Art. 149 Abs. 1 B-VG)
Österreich erkennt von Rechts wegen und ohne irgendeine Förmlichkeit als österreichische Staatsangehörige alle Personen an, die zur Zeit des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages das Heimatrecht (pertinenza) auf dem österreichischen Staatsgebiete besitzen und nicht Angehörige eines anderen Staates sind.