Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts · Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes
§ 10 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts
IV. Sitzungen des Gerichtshofes. römisch vier. Sitzungen des Gerichtshofes.
Der Präsident ordnet nach Bedarf die Sitzungen des Gerichtshofes an.