Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts · Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes
§ 11 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts
V. Vorverfahren. römisch fünf. Vorverfahren.
Die antragstellende Partei ist von der über die Einleitung des Vorverfahrens getroffenen Verfügung zu verständigen.